ABT-BA-d-1312 309 EichungAllgemeines:Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wiefolgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-stimmt wird.b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen immedizinischen und pharmazeutischen Labor.c) Zu amtlichen Zwecken.d) bei der Herstellung von Fertigpackungen.Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.EichhinweiseFür die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waage liegt eine EUBauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen Be-reich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen inder Regel 2 Jahre.Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!Nach dem Eichvorgang wird die Waage an der markierten Position versiegelt.Die Eichung der Waage ist ohne die „Siegelmarke“ ungültig.Position der „Siegelmarken“:Eichpflichtige Waagen müssen außer Betrieb gesetzt werden, wenn:- Das Wägeergebnis der Waage außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt.Waage deshalb in regelmäßigen Abständen mit bekanntem Prüfgewicht (ca.1/3 der max. Last) belasten und mit Anzeigenwert vergleichen.- Nacheichungstermin überschritten ist.Siegelmarken