21 EWJ-BA-d-16156.8 EichungAllgemeines:Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG oder 2009/23EG müssen Waagen geeicht sein,wenn sie wie folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer einer Ware durch Wägungbestimmt wird.b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen immedizinischen und pharmazeutischen Labor.c) Zu amtlichen Zweckend) bei der Herstellung von FertigpackungenBitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.Eichhinweise:Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waagen liegt eineEU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigenBereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichenBestimmungen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt fürWaagen in der Regel 2 Jahre.Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!Die Eichung der Waage ist ohne die Siegelmarken ungültig.Bei Waagen mit Bauartzulassung weisen die angebrachten Siegelmarkendarauf hin, dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräftegeöffnet und gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt dieEichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. InDeutschland ist eine Nacheichung erforderlich.Position Siegelmarken und Justierschalter:1. Selbstzerstörende Siegelmarke2. Abdeckung Justierschalter3. Justierschalter4. Plombe5. Eichdraht6. Gehäuseschraube