3. Sicherheitshinweise │ de73.5 Bestimmungen für denBetrieb mit Feuerstätten3.5.1 Lüftungstechnische An-forderungen an FeuerstättenWS 170-Lüftungsgerätedürfen in Räumen, Wohnungenoder Nutzungseinheiten ver-gleichbarer Größe, in denenraumluftabhängige Feuerstättenaufgestellt sind, nur installiertwerden:1. wenn ein gleichzeitigerBetrieb von raumluftab-hängigen Feuerstätten fürflüssige oder gasförmigeBrennstoffe und der luftab-saugenden Anlage durchSicherheitseinrichtungenverhindert wird oder2. die Abgasabführung derraumluftabhängigen Feuer-stätte durch besondereSicherheitseinrichtungenüberwacht wird. Bei raum-luftabhängigen Feuerstättenfür flüssige oder gasförmigeBrennstoffe muss im Auslöse-fall der Sicherheitseinrichtungdie Feuerstätte oder dieLüftungsanlage abgeschaltetwerden.Bei raumluftabhängigenFeuerstätten für feste Brenn-stoffe muss im Auslösefall derSicherheitseinrichtung dieLüftungsanlage abgeschaltetwerden.WS 170-Lüftungsgerätedürfen nicht installiertwerden, wenn in der Nutzungs-einheit raumluftabhängigeFeuerstätten an mehrfachbelegte Abgasanlagen ange-schlossen sind.Für den bestimmungsgemäßenBetrieb der mit den zentralenLüftungsgeräten mit Wärme-rückgewinnung vom TypWS 170 errichteten Lüftungs-anlagen müssen eventuellvorhandene Verbrennungs-luftleitungen sowie Abgasan-lagen von raumuftabhängigenFeuerstätten absperrbar sein.Bei Abgasanlagen von Feuer-stätten für feste Brennstoffe darfdie Absperrvorrichtung nur vonHand bedient werden können.Die Stellung der Absperrvor-richtung muss an der Einstel-lung des Bedienungsgriffeserkennbar sein. Dies gilt alserfüllt, wenn eine Absperr-vorrichtung gegen Ruß(Rußabsperrer) verwendet wird.