B-ALU Extern 180 Instructions For Installation And Use Manual
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DEUTSCH3514. Allgemeine Liefer- und GeschäftsbedingungenAllgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Holler-Tore GmbH, A-8430 Leitring, Dorfstraße 311. VorwortHoller Tore nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefertausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingung. Diesenachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die Holler Toreoder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmeneines Auftrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oderErgänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von HollerTore schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen desAuftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und diegesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. EtwaigeUnwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigenGeschäftsbedingungen keinen Einfluss. Sämtliche in Holler ToreUnterlagen enthaltene Angaben über Preise, Gewichte, Maße odertechnische Daten etc. sind nur in dem Fall verbindlich, in demausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Technische Änderungenvorbehalten.2. WarenlieferungenDie Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.Holler Tore ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen undzu verrechnen. Beanstandungen hat der Auftraggeber sofort nachEmpfang der Ware beim Transportunternehmen ( Frachtscheinvermerk) und Holler Tore schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen,vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten,welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre desAuftraggebers liefen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebersund gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmenbeginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen derLeistungs- und Lieferverpflichtung von Holler Tore, insbesondereangemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber alsvorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, als bloßannähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergeseheneHindernisse in der Sphäre von Holler Tore oder dessen Unterlieferantenentheben Holler Tore von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch Holler Toredie bei Holler Tore gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Betriebs-und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung vonUnterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien HollerTore für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl Holler Tore auchendgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass demAuftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch Holler Toreentstehen. Holler Tore steht es frei, die Art der Versendung der Wareund das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung undZahlung ist der Geschäftssitz von Holler Tore.3. Angebotsstellung und PreisauskünfteDie Angebote von Holler Tore, ob schriftlich, mündlich oder telefonischsind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Werk.Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Holler Tore innerhalb derAnnahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet,oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Annahmefristbeträgt generell 4 Wochen. Alle Angebote sind freibleibend. Es bestehtfür Holler Tore keine Pflicht zur Auftragsannahme.4. Fertigungstoleranzen und FreiräumeMengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungenvon Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen,Gewichten und Qualitäten, bleiben vorbehalten. So ferneAbweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besondersweil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann Holler Torevon der bestellten Leistung produktionsbedingt abweichen. TechnischeÄnderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.5. KostenvoranschlägeDer Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kannjedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. DieKosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, so fern solcheauflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. JeglicheKostenvoranschläge können nur schriftlich erteilt werden. So fern ausdiesen nichts anderes hervorgeht ist Holler Tore an diese vier Wochenlang gebunden.6. Forderungseintreibungs-, Mahn- und InkassospesenFür den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet,Holler Tore sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten,wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu erstatten,sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungnotwendig waren. Es verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgterMahnung, einen Betrag von EUR 15,-- zuzüglich zu den anfallendenZinsen in der Höhe von 14 % p.a. und sämtliche anfallendeSonderkosten zu bezahlen.7. Garantien, Gewährleistungen und HaftungenFür alle Produkte die im Sinne des HR an Unternehmen geliefert werdenist die Gewährleistung auf 1 Jahr ab Warenanlieferung / Übernahmebeschränkt. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann derAuftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch derWare verlangen. Holler Tore verpflichtet sich die Verbesserung und denAustausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber inangemessener Frist durchzuführen, wobei als angemessene Frist diejeweilige unverbindliche Lieferfrist als vereinbart gilt. AlsGewährleistungabwicklung ist eine Send & Retourn Durchführungvereinbart., Erfüllungsort ist der ursprüngliche Lieferort. Es wirdvereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung beibeweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGBbinnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Darüberhinaus gewährt Holler Tore für Profilteile (keine Alu-Gussteile) eineBeschichtungsgarantie von 15 Jahre (Holler ToreBeschichtungsgarantie), dies jedoch ausschließlich unter folgendenVoraussetzungen: 1. Die Reinigung und Pflege muss ausschließlich durchHoller Tore-Pflegeprodukte erfolgen. Eine Pflege hat nachweislichdergestalt zu erfolgen als zumindest zweimal jährlich derGarantiegegenstand mit Holler Tore-Oberflächenpflege durchgeschultes und autorisiertes Holler Tore Personal gereinigt, sowieanschließend mit dem Holler Tore-Imprägniermittel imprägniert wird. 2.Es darf keine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer oder durchDritte erfolgen. 3. Das Garantieprodukt darf nicht mit Salzen,kalkhaltigem Wasser oder ähnlich beschaffenen Auftaumitteln, Säurenund Laugen in Berührung kommen. 4. Es darf darüber hinaus keineEinwirkung durch höhere Gewalt erfolgen (mechanischeBeschädigungen). Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf Ersatz desMaterialaufwandes für die Reparatur. Den Auftraggeber trifftunbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklichbedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandesbestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaftengelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften,sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeterAnwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie dieeinschlägigen EN und Ö-Normen. Hinsichtlich derOberflächenbeschichtung gilt ausdrücklich die Geltung der Ö-Norm EN12206-1 als vereinbart. Einstellungsarbeiten an Türen bzw. Toren beiAusführung eines nicht durchgehenden Fundamentes stellen keinenMangel dar. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte dieObliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch Holler Tore derenÜbereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nachMaßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zukontrollieren.Es werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers grundsätzlichausgeschlossen.. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzlichesVerhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe deszweifachen Nettobetrages der Ware beschränkt. Bei Nichteinhaltenunserer Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung istjeder Schadenersatz ausgeschlossen. Von jeglicher Schädigung hat derKunde Holler Tore unverzüglich zu informieren. Technische Auskünftevon Holler Tore sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über dieAngaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigungdurch Holler Tore. Außer für Schäden an der Person werdenSchadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteterLieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen. . ..8. ZahlungsbedingungenDie Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nachLieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug undspesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftragfestgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrereEinheiten umfassen, ist Holler Tore berechtigt, nach Lieferung jedereinzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber istnicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen,Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungenzurückzuhalten. Bei Holler Tore einlangende Zahlungen desAuftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen,die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines bei gezogenen Anwaltesund Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei derältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von BALU Verzugszinsen inHöhe von 14 % p.a. bei vierteljährlicher Verrechnung vereinbart. BeiNichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Holler Toreberechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebeneAkzepte entsprechend fällig zu stellen. Ist der Auftraggeber so derartigin Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch HollerTore eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlichsämtlicher offenen Rechnungen von Holler Tore gegenüber demAuftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw.Nachlässe hinfällig sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungenvon Holler Tore sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit desKäufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist Holler Toreberechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungenzurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oderohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.9. EigentumsvorbehaltDie gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen vonHoller Tore aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten)uneingeschränktes Eigentum von Holler Tore. Verpfändungen undSicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloserBezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinenVerpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nichtordnungsgemäß nach, so ist Holler Tore jederzeit berechtigt, seinEigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessenHerausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Sollte dienoch im Eigentum von Holler Tore gelieferte Ware gepfändet oderbeschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber HollerTore innerhalb von drei Tagen zu verständigen und Holler Toresämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichenInformationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch imEigentumsvorbehalt von Holler Tore stehende Ware zugreifen bzw.Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber daraufhinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von Holler Tore steht. DieGeltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Holler Tore stelltkeinen Vertragsrücktritt durch Holler Tore dar. Für ein bestimmtesBauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweisebestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicherAuftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um dieZahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) istHoller Tore berechtigt, bis dato geltende Vereinbarungen mit sofortigerWirkung einseitig abzuändern ( Rabatte , Verkaufsgebiete usw. ), dieunter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vomVertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat derAuftraggeber die Holler Tore entstehenden diesbezüglichen Kosten fürTransport und Manipulation zu ersetzen.10. ProdukthaftungRegressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sindausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dassder Fehler in der Sphäre von Holler Tore verursacht und zumindest grobfahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Auftraggeber kein Verbrauchernach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einemProduktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzesausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import undVertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich derAuftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmerüberzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich HollerTore über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormannbinnen 14 Tagen bekannt zu geben.11. Anwendbares Recht und GerichtsstandFür eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlichzuständigen Gerichtes in 8430 Leibnitz ausschließlich vereinbart. Es giltösterreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes als auch die Verweisungsnormen des IPRG werdenausgeschlossen.12. Abtretung von ForderungenBei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber HollerTore schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diesedurch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zurendgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. DieseZession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. demAbnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinenZahlungen Holler Tore gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehendeVerkaufserlöse anzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diesenur im Namen von Holler Tore inne. Allfällige Ansprüche gegen einenVersicherer sind in den Grenzen des jeweils geltendenVersicherungsgesetzes bereits jetzt an Holler Tore abzutreten. DerAuftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegenHoller Tore gegen Ansprüche von Holler Tore aufzurechnen. Es sei denn,diese Gegenansprüche sind von Holler Tore schriftlich anerkanntworden.13. Datenschutzerklärung – AdressänderungDer Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vonHoller Tore automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werdenkönnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Holler Tore Änderungenseiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange dasvertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist.Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann alszugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendetwerden.14. AbschlussbestimmungenFür den Verkauf an Verbraucher im Sinne desKonsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungennur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andereBestimmungen vorsieht. Höhere Gewalt oder andere unvorhergeseheneHindernisse in der Sphäre von Holler Tore entbinden diesen von derEinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höherenGewalt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenenVerkaufs- und Zahlungsbedingungen, aus welchem Grund auch immer,auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowiegegen Irrtums anzufechten. |
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