6 Grundlegende HinweiseGemäß Richtlinie 2009/23/EG müssen Waagen für nachfolgendeZwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der Massebei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten ausGründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be-handlung.“6.1 ZweckbestimmungIndikation Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkunde. Verwendung als „nichtselbsttätige Waage“, d.h. die Personstellt sich vorsichtig und mittig auf die Wägeplatte. Nach Errei-chen eines stabilen Anzeigewertes kann der Gewichtswertabgelesen werden.Kontra-indikation Es ist keine Kontraindikation bekannt6.2 Bestimmungsgemäße VerwendungDiese Waage dient zum Bestimmen des Gewichts von Personen im Stehen, in medi-zinischen Behandlungsräumen. Die Waage ist geeignet zur Erkennung, Verhütungund Überwachung von Krankheiten.Die Waagen, die über eine serielle Schnittstelle verfügen, dürfennur an Geräte angeschlossen werden, die konform der VorschriftEN60601-1 sind.Bei Personenwaagen sollte sich die zu wiegende Person vorsichtig und mittig auf dieWägeplatte aufstellen und ruhig stehen bleiben.Nach Erreichen eines stabilen Wägewertes kann der Wägewert abgelesen werden.Die Waage ist für Dauerbetrieb ausgelegt.Die Wägeplattform darf nur durch Personen betreten werden, diesicher mit beiden Füssen auf der Wägeplattform stehen können.Die Wägeplattformen sind mit einer rutschfesten Oberfläche versehen, die währendeiner Personenwägung nicht abgedeckt sein dürfen.Die Waage ist vor jedem Einsatz durch die mit der sachgerechten Handhabung ver-traute Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.MPC_M / MPE_HM / MPE_PM-BA-d-1414 14