Durch eine Veringerung der Materialstärke kann der Tiegel ver-brennen und das Aufschlussgefäß C 7010 und C 7012 beschä-digen.Nach max. 25 Verbrennungen dürfen die Tiegel ausSicher-heitsgründen nicht mehr benutzt werden.Spezifikation des Aufschlussgefäßes:Das Aufschlussgefäß wird nach der Richlinie für Druckgeräte2014/68/EU hergestellt. Erkennbar am CE-Zeichen mitder Kennnummer der benannten Stelle. DasAufschlussgefäß ist ein Druckgerät der Kategorie III. DasAufschlussgefäß wurde einer EG-Baumusterprüfungunterzogen. Mit der CE-Konfor-mitätserklärung erhalten Sievon uns die Bestätigung, dass die-ses Aufschlussgefäß mitdem in der EG–Baumusterprüfbe-scheinigungbeschriebenen Druckgerät entspricht. Das Auf-schlussgefäßwurde einer Druckprüfung mit dem Prüfdruck von 330 bar(33MPa) und einer Dichtheitsprüfung mit Sauerstoff von30 bar unterzogen.Die Aufschlussgefäße C 7010 und C 7012 sindVersuchsautoklaven und müssen nach jeder Ver-wendung von einem Sachkundigen geprüft werden.Unter einer einzelnen Verwendung ist auch eine Versuchsreihezu verstehen, die bei etwa gleicher Beanspruchung hinsichtlichDruck und Temperatur durchgeführt wird. Versuchsautoklavenmüssen in besonderen Kammern (C7000) betrieben werden.Wiederkehrende PrüfungenDie Aufschlussgefäße sind wiederkehrenden Prüfungen (inne-re Prüfungen und Druckprüfungen) durch den Sachkundigen zuunterziehen, deren Zeitpunkt aufgrund der Erfahrungen, derBetriebsweise und des Beschickungsgutes vom Betreiberfestzulegen ist.Die Konformitätserklärung wird ungültig, wenn an denVersuchsautoklaven mechanische Veränderungen vorgenom-men werden oder wenn infolge sehr starker Korrosion (z.B.Lochfraß durch Halogene) die Festigkeit nicht mehr gewährlei-stet ist.5C7010/12 0508Besonders die Gewinde am Körper des Aufschluss-gefäßes und der Überwurfmutter unterliegen einerhohen Beanspruchung und sind darum regelmäßigauf Verschleiß zu kontrollieren.Der Zustand der Dichtungen ist zu kontrollieren und durch eineDichtheitsprüfung die Funktion sicherzustellen.(siehe Kap. “Dichtheitsprüfung”)Druckprüfungen und Servicearbeiten am Aufschlussgefäß dür-fen nur von Sachkundigen vorgenommen werden.Wir schreiben vor, das Aufschlussgefäß nach jeweils 1000Versuchen oder nach einem Jahr oder je nach Anwendungauch früher zur Überprüfung ggf. zur Reparatur in unser Werkeinzusenden.Definition SachkundigerSachkundiger im Sinne dieser Betriebsanleitung ist nur, wer1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seinerdurch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen dieGewähr dafür bietet, dass er die Prüfungen ordnungs-gemäß durchführt2. die erforderliche Zuverlässgkeit besitzt3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt5. einen geeigneten Nachweis für die in 1. genannten Vorraus-setzungen erbringt.Betrieb von DruckbehälternFür den Betrieb von Druckbehältern sind die nationalenRichtlinien und Gesetze zu berücksichtigen!Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ordnungs-gemäßem Zustand zu halten, ordnungsgemäß zu betreiben, zuüberwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandset-zungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die denUmständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zutreffen.Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, wenn erMängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdetwerden.